Zusammenfassung des Urteils 1C 17 35: Kantonsgericht
Die Cour de Cassation pénale hat am 22. Dezember 2009 in einer geschlossenen Sitzung über den Einspruch von D.________ gegen das Urteil des Strafvollzugsrichters verhandelt. Der Richter hat die unbezahlten Geldstrafen von insgesamt 480 CHF, die D.________ von der Stadt Lausanne auferlegt wurden, in vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und ihn mit 225 CHF Gerichtskosten belastet. D.________ hat gegen das Urteil Einspruch erhoben, jedoch keine ausdrücklichen Schlussfolgerungen gezogen. Die Cour de Cassation hat den Einspruch abgelehnt und die Gerichtskosten von 450 CHF D.________ auferlegt.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | 1C 17 35 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | 1. Abteilung |
| Datum: | 07.12.2017 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Hat im vereinfachten Verfahren ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden, tritt – wie im ordentlichen Verfahren – der Aktenschluss ein. |
| Schlagwörter : | Recht; Hauptverhandlung; Schriftenwechsel; Vorinstanz; Urkunden; Rechtsschriftenwechsel; Replik; Tatsachen; Schriftenwechsels; Verfahren; Voraussetzungen; Beweismittel; Instruktionsverhandlung; Rechtsprechung; Belege; Erwägungen:; Zulassung; Noven; Unrecht; Standpunkt |
| Rechtsnorm: | Art. 229 ZPO ; |
| Referenz BGE: | 140 III 312; |
| Kommentar: | - |
Aus den Erwägungen:
3.
3.1.
Die Vorinstanz führte aus, die vom Kläger anlässlich der Hauptverhandlung neu aufgelegten Urkunden seien prozessual verspätet, da ein doppelter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt worden sei und die Urkunden spätestens mit der Replik hätten aufgelegt werden können. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulassung dieser Noven an der Hauptverhandlung seien daher nicht erfüllt.
3.2.
Der Kläger rügt sinngemäss, dass diese Urkunden zu Unrecht nicht zugelassen worden seien. Die Beklagte erachtet den Standpunkt der Vorinstanz als korrekt.
3.3.
Nach Art. 229 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden, falls weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden haben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll durch den im Zug der Differenzbereinigung zwischen den Räten eingefügten Art. 229 Abs. 2 ZPO sichergestellt werden, dass sich jede Partei grundsätzlich zweimal unbeschränkt äussern kann, entweder im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels eines einfachen Schriftenwechsels mit anschliessender Instruktionsverhandlung eines einfachen Schriftenwechsels im Rahmen der ersten Parteivorträge an der Hauptverhandlung. Nach einem zweifachen Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein. Neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch nach den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3; BGer-Urteil 5A_767/2015 vom 28.3.2017 E. 3.3.1).
Der doppelte Rechtsschriftwechsel ist zwar auf das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO zugeschnitten. Doch kann auch im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) ein doppelter Rechtsschriftenwechsel angeordnet werden. Dies war vorliegend der Fall; der Kläger konnte sich somit zweimal unbeschränkt äussern. Damit findet die obige bundesgerichtliche Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall Anwendung, obschon es sich um ein vereinfachtes Verfahren handelt (vgl. Willisegger, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 229 ZPO N 57).
Die Vorinstanz hat demnach die erst an der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2017 aufgelegten Urkunden zu Recht nicht berücksichtigt. Der Einwand des Klägers, der weder vorinstanzlich noch vor Kantonsgericht behauptet(e), er habe die erwähnten Belege resp. die diesen zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen nicht bereits spätestens mit der Replik auflegen resp. vortragen können, geht daher fehl. Zudem ist festzuhalten, dass zwar die aufgelegten Kontoauszüge der Bank A und der Bank B vom 27. April 2017 (und damit unmittelbar vor der Hauptverhandlung) datieren. Sie beschlagen jedoch allesamt Sachverhalte aus dem Jahre 2015, weshalb der Kläger entsprechende Belege ohne weiteres vor Einreichen der Replik hätte beschaffen können und müssen.
Es bleibt daran zu erinnern, dass der Kläger erstinstanzlich anwaltlich vertreten war. Deshalb und aufgrund des doppelten Rechtsschriftenwechsels kann der Vorinstanz auch keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht vorgeworfen werden, zumal der Kläger mit Beweisverfügung vom 16. Januar 2017 über die Beweislastverteilung orientiert wurde.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.